Inhalt
Generelle Informationen
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ar.ch und des Bundes unter www.admin.ch
Rechtsmittel
Gesetz über politische Rechte 131.12
Art. 62 Beschwerde
1 Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen.
Urne Öffnungszeiten
Urnenöffnungszeiten Gemeindeverwaltung
Samstag 10.00 - 11.00 Uhr
Sonntag 09.30 - 11.00 Uhr
Vorzeitige persönliche Stimmabgabe
Ab Mittwoch vor dem Abstimmungssonntag kann am Schalter der Einwohnerkontrolle vorzeitig persönlich abgestimmt werden.
Urnenöffnungszeiten in der Einwohnerkontrolle: Mittwoch bis Donnerstag Während den Schalterstunden (09.00 - 11.30, 14.00 - 16.30), Freitag (09.00 - 14.00)
Voraussetzungen
Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Brieflich abstimmen
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu.
- Sie können das Antwortkuvert per Post schicken (bitte frankieren) oder es während der Bürostunden auf der Gemeinde abgeben. Der Brief muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage!)
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
- die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
- das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist
Stellvertretung:
Jeder Stimmberechtigte darf sich durch einen am gleichen Wohnsitz stimmberechtigte Person vertreten lassen. Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.